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Neue Gesetze bringen neue Probleme - Scheidung wirft Problem auf

Durch das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann in bestimmten Situationen für privat versicherte Ehepaare eine Lücke im Krankenschutz entstehen.

Privat versicherte Ehepaare sollten jeweils eine getrenne Police haben, die auch jeweils auf den Namen der versicherten Person lautet.

Nach dem alten VVG hatte der mitversicherte Ehepartner einen einklagbaren Anspruch auf Leistung. Durch die Novellierung des Gesetzes besteht der Anspruch nur noch dann, wenn der Versicherungsnhemer dem mitversicherten Ehegatten eine Empfangsberechtigung eingeräumt hat.

Liegt eine solche nicht vor und das Ehepaar geht getrennte Wege sind Probleme fast schon obligatorisch. Reicht beispielsweise die mitversicherte Ehefrau eine Arztrechnung, die sie schon selbst bezahlt hat, beim Versicherer ein, dann erstattet das Versicherungsunternhemen die Leistung nur an den Versicherungsnehmer. Genauso verhält es sich für Arztrechnungen der Kinder, die die Mutter schon bezahlt hat. Da sich der Honoraranspruch des Arztes direkt an den Patienten bzw, den Sorgeberechtigten richtet, kann hier sehr leicht eine finanziell ungünstige Situation eintreten.

Deshalb raten unabhängige Experten, wie der Versicherungsmakler Jan Hönle aus Pleinfeld, zu einem eigenständigen Vertrag für jeden Ehepartner. Bei Policen für minderjährige Kinder kann man mit der Empfangsberechtigung arbeiten oder beide Elternteile werden gemeinsam Versicherungsnehmer.