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Das Pflegegeld – was tun, wenn es nicht ausreicht?

Seit 1995 gibt es das Pflegegeld für Pflegebedürftige, die daheim gepflegt werden, von der gesetzlichen Pflegeversicherung. Das ist ein wichtiger Beitrag um das Leben der Menschen im Alter würdig zu ermöglichen. Aber es reicht nicht aus.

Mit der Pflegeversicherung und damit auch dem Pflegegeld wurde eine sinnvolle Erweiterung  im Gesundheitswesen geschaffen. Die Menschen werden älter, doch in Würde zu altern ist ohne Hilfe meist unmöglich. Das Pflegegeld ist ein wertvolles Hilfsmittel für die Pflegebedürftigen, aber es reicht hinten und vorne nicht.

Wenn ein Pflegebedürftiger von seinen Angehörigen oder ehrenamtlichen Helfern versorgt werden kann, erhält er das sogenannte Pflegegeld über die gesetzliche Krankenversicherung, bzw. Pflegeversicherung.
Die Höhe des Pflegegeldes richtig sich nach der jeweiligen Pflegestufe und beträgt im Jahr 2008:

  • für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 
    (erhebliche Pflegebedürftigkeit) ab 01.07.2008 215,00 €, ab 01.01.2010 225,00 € und ab 01.01.2012 235,00 €
  • für Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit) 
    ab 01.07.2008 420,00 €, ab 01.01.2010 430,00 € und ab 01.01.2012 440,00 €
  • für Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) 
    ab 01.07.2008 675,00 €, ab 01.01.2010 685,00 € und ab 01.01.2012 700,00 € .

Um einen Anspruch auf Pflegegeld zu haben, muss eine erforderliche Grundpflege gewährleistet sein.
Das heißt, es muss ein Angehöriger oder eine ehrenamtlich dazu geeignete Person die Pflege gewährleisten. Dann wird der Antrag an die Pflegekasse gestellt, die einen Gutachter vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) schickt, der die Pflegestufe feststellt.

Da es sich bei den Pflegepersonen meist um keine Diplompfleger handelt, kann an dieser Stelle ein Tipp helfen: unbedingt über alle Tätigkeiten ein Tagebuch mit den genauen Zeiten führen, auch wenn Nachts ein Pflegeeinsatz erforderlich ist.
Denn der MDK Gutachter geht nach einem speziellen Formular vor, wo alle Tätigkeiten nach Zeitbedarf eingeteilt werden. Egal, ob die Pflegeperson schon älter und darum vielleicht langsamer ist.

Die Kontrolle der Pflegepersonen
Wenn der Pflegebedürftige von seinen Angehörigen ohne die Unterstützung von professionellen Kräften gepflegt wird, und Pflegegeld bezieht, sind die Pflegepersonen verpflichtet, einen kostenfreien Pflegeeinsatz in regelmäßigen Abständen abzurufen. Was gleichzeitig eine Kontrolle der tatsächlichen Pflegequalität des Angehörigen bedeutet.
In den Pflegestufen I und II müssen diese Besuchstermine halbjährlich, in der Pflegestufe III vierteljährlich stattfinden und nachgewiesen werden.
Ist das nicht der Fall, kann das Pflegegeld im Extremfall gestrichen werden.

Pflegegeld gibt es seit 1995
Das Pflegegeld ist an sich nicht besonders hoch bemessen, aber noch besser als gar nichts.
Allerdings wird die allgemeine Teuerung, auch der Pflegekosten, nicht rechtzeitig mit der Erhöhung des Pflegegeldes eingerechnet. Diese erfolgt ja in zwei Jahres Schritten, die Teuerung zumindest jährlich.
Doch sobald Zusatzausgaben dazukommen, wie eine Hauswirtschaftshilfe oder einen pflege gerechten Umbau, reicht das Geld nicht mehr. Für einen Umbau erhält man maximal 2.557 Euro Zusatzleistung, müßig zu erwähnen, das das kaum reichen kann.

Zusätzliche Ausgaben werden in Einzelfällen als „Ersatz von Aufwendungen“ von der Pflegekasse übernommen, in Ausnahmefällen wird sogar das Pflegegeld aufgestockt.
Doch das ist nicht die Regel und wenn man die bürokratischen Wege bedenkt, verzichten viele auf einen weiteren Antrag.

Wer keine Chance auf ein erhöhtes Pflegegeld hat, aber mit dem Geld beim besten Willen und allen zu Gebote stehenden Sparmaßnahmen, nicht auskommt, kann einen Antrag beim Sozialamt auf Sozialhilfeleistung stellen.
Das ist aber auch ein mühsamer Weg, denn die Richtlinien sind lang.

Die Sozialhilfe zahlt erst, wenn alle anderen Mittel, auch die Eigenmittel, ausgeschöpft sind und richtet sich nach dem Einkommen. Die Leistungen vom Sozialamt beginnen mit der Antragstellung, also im Notfall einen Antrag vorsorglich stellen.
Noch eines sei gesagt: die Sozialhilfe ist kein Almosen, jeder hat ein Recht auf Sozialhilfe.

Pflegebedürftige können Pflegegeld beziehen, wenn sie von Angehörigen oder ehrenamtlich gepflegt werden. Das Pflegegeld ist zumeist nur ein Taschengeld und reicht kaum für die notwendigen Ausgaben. Zusatzausgaben werden manchmal genehmigt, doch große Ausgaben wie ein erforderlicher Umbau, sind nur mit zusätzlichen Eigenmitteln zu bewerkstelligen.